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Keine Versicherungspflicht für Museumsführer

Datum: 24.02.2015

Kurzbeschreibung: Museumsführer können auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständig Tätige beschäftigt werden

Museumsführer können auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständig Tätige beschäftigt werden. Dies hat der 11. Senat des Landessozialgerichts Stuttgart heute in einem Grundsatzurteil entschieden und den von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg nach einer Betriebsprüfung bei einem Mannheimer Museum erlassenen Beitragsbescheid insoweit aufgehoben.

Museumsführer könnten grundsätzlich als abhängig Beschäftigte oder als freie Mitarbeiter ihrer Tätigkeit nachgehen, befanden die Stuttgarter Richter. Ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zu beurteilen. Im Fall der Mannheimer Museumsführer spreche bereits das zugrundeliegende Vertragsverhältnis für eine selbstständige Berufsausübung. Danach habe ein Weisungsrecht des Museums gegenüber den Museumsführern nicht bestanden. Das Museum habe keine Möglichkeit gehabt, den Museumsführern einseitig bestimmte Aufgaben zuzuweisen und sie für die Führungen einzuteilen. Dem habe auch das tatsächliche Tätigkeitsbild entsprochen. Die Museumsführer hätten ihre Führungskonzepte in Eigenregie erarbeitet und als Dienstleistung angeboten, ohne an Weisungen des Museums gebunden zu sein. Durch die Führungen würden Ausstellungsobjekte erläutert und in einen geschichtlichen oder technischen Kontext gestellt. Dies stelle eine eigenständige Leistung der Museumsführer dar, die gerade nicht durch Organisation oder Weisung des Museums vermittelt werde.

In erster Instanz hatte das Sozialgericht Mannheim die Mitarbeiter des Museums noch durchweg als abhängig beschäftigt qualifiziert. Das erstinstanzliche Urteil hatte allerdings neben den Museumsführern auch Vorführer, Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für Laborangebote betroffen. Insgesamt hatten Beitragsforderungen und Säumniszuschläge in Höhe von gut 160.000 € im Streit gestanden. Die das Museum betreibende Stiftung hatte das Urteil des Sozialgerichts Mannheim jedoch nur im Hinblick auf die Museumsführer mit der Berufung angegriffen und damit vor dem Landessozialgericht in Stuttgart Erfolg. Für die übrigen Beschäftigten ist die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig geworden.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Urteil des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 24.02.2015

Az.: L 11 R 5165/13

Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

§ 28p SGB IV - Prüfung bei den Arbeitgebern

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie ein alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; ...

 

Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

Gemeinsame Vorschrift für die Sozialversicherung

§ 7 SGB IV - Beschäftigung

(1) Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

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Rupert Hassel

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

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