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Pressemitteilung vom 21.02.2018

Datum: 26.02.2018

Kurzbeschreibung: Im Eilverfahren: Keine Sozialhilfe aus Deutschland bei mehr als 4-wöchigen Auslandsaufenthalt in Südafrika!

Der 56-jährige schwerbehinderte Antragsteller A ist auf Dauer erwerbsgemindert. Der Landkreis Schwäbisch Hall bewilligte ihm Sozialhilfe bis einschließlich Ende Juni 2018 i.H.v. 876 €, sich zusammensetzend aus dem Regelbedarf i.H.v. 409 € zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie den monatlichen Kosten für eine Mietwohnung i.H.v. 291 €. Nachdem A mitgeteilt hatte, dass er ab 5. Oktober 2017 nach Südafrika zu seinen erkrankten Eltern reise und voraussichtlich erst im April 2018 zurückkehre, hob der Landkreis die Gewährung von Sozialhilfe mit Wirkung zum 3. November 2017 auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 zurück und ordnete hierin die sofortige Vollziehung der Aufhebung der Leistungsgewährung an. Denn Sozialhilfeleistungen könnten nur für 4 Wochen nach Ausreise sowie ununterbrochenem Auslandsaufenthalt weitergezahlt werden.

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage, mit der A geltend macht, die Leistungseinstellung verstoße gegen Grundrechte und zwinge ihn dazu, seinen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt in unzumutbarer Weise abzubrechen, ist zwischenzeitlich rechtskräftig mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2018 abgewiesen worden (Az.: S 3 SO 4097/17). Der gleichzeitig gestellte Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung blieb weitgehend erfolglos: Zwar könne der Sofortvollzug nicht rückwirkend angeordnet werden, weshalb für den Zeitraum vom 3. November bis zur Bekanntgabe der sofortigen Vollziehung am 18. November 2017 noch Sozialhilfeleistungen in Höhe des aufgehobenen Bewilligungsbescheides weiter zu erbringen seien. Im Übrigen überwögen die finanziellen Interessen der Allgemeinheit aber das Privatinteresse des A, im Ausland weiter Sozialleistungen zu erhalten. A sei 4 Wochen nach dem Tag der Ausreise bei ununterbrochenem Auslandsaufenthalt vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die maßgebliche, seit Juli 2017 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 41a SGB XII verstoße nicht gegen Grundrechte. Denn ein Leistungsanspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 GG bedürfe grundsätzlich der gesetzlichen Ausgestaltung; sein Umfang könne nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Vielmehr sei dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 41a SGB X ein Gestaltungsspielraum zugestanden, den er hier im Einklang mit dem Grundgesetz genutzt habe. So sei die Dauer der Weitergewährung von Sozialhilfe bei Auslandsaufenthalt an den gesetzlichen Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer angepasst. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass A seinen Bedarf derzeit im Ausland anderweitig, insbesondere von seinen Eltern, decke. Dass A beabsichtige, in einigen Monaten wieder in die angemietete Wohnung zurückzukehren, stelle keinen Grund dar, diese Kosten der Allgemeinheit zur Last zu legen. Insofern habe er aufgrund seines berechtigten wirtschaftlichen Interesses einen Anspruch auf Untervermietung gegenüber seinem Vermieter. Kehre A nach Deutschland hilfebedürftig zurück, werde er wieder Grundsicherungsleistungen beanspruchen können.

Az.: S 3 SO 4120/17 ER (Beschluss vom 15. Januar 2018; der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, welche zwischenzeitlich mit Beschluss vom 19. März 2018 unter dem Az. L 2 SO 648/18 ER-B zurückgewiesen worden ist). 

Hinweis zur Rechtslage:

§ 41a Zwölftes   Buch Sozialgesetzbuch   [SGB XII] in der Fassung vom 22. Dezember 2016 - Auszug -:

Leistungsberechtigte,   die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten   nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland   keine Leistungen.

 

Art 1   Grundgesetz [Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]

(1) 1Die   Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und   zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt   sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als   Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit   in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,   vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

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