Navigation überspringen

Pressemitteilung vom 02.06.2016

Datum: 02.06.2016

Kurzbeschreibung: Keine Anerkennung als Arbeitsunfall nach Streit mit Türsteher auf Ibiza!

Der heute 49jährige Kläger K. arbeitet im Außendienst der Firma F., die Photovoltaikanlagen vertreibt. Das Autohaus für Ferrari und Maserati, bei dem F. ihre Geschäftswagen bezieht, gewährte F. eine Kaufoption für einen „LaFerrari“. Dieses Fahrzeug hat laut K. einen stetig steigenden Marktwert von derzeit mehr als einer Million Euro; die Nachfrage übersteige die limitierte Auflage von 499 Stück um das Vielfache. Um diese Kaufoption gewinnbringend zu veräußern, traf sich K. auf Ibiza September 2013 mit dem Zeugen Z. zum Mittagessen in einem „Beach Club“; beide blieben dort bis in die Nacht. Am späten Abend einigten sie sich in Grundzügen darauf, die Kaufoption für 100.000€ an Z. zu veräußern. Nach Mitternacht verließ K. den „Beach Club“ aus nicht mehr aufklärbaren Gründen. Als er sich wieder Zugang verschaffen wollte, geriet er mit dem Türsteher in Streit. Dieser schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. K. stürzte zu Boden, zog sich schwere Kopfverletzungen zu und lag zunächst im künstlichen Koma. Noch heute leidet K. unter den Folgen dieses Ereignisses. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil sich K. zum Zeitpunkt des Faustschlages bei keiner Tätigkeit befunden habe, die im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung bei F. stehe. Ferner bestehe durch K.s seinerzeitige Trunkenheit kein Versicherungsschutz.

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn gerichtete Klage blieb erfolglos: Zwar stünden Dienstreisen grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Ab der spätabendlichen grundsätzlichen Einigung habe sich K. im „Beach Club“ aber nicht mehr aus beruflichen, sondern aus persönlichen Belangen aufgehalten und sei daher nicht mehr gesetzlich unfallversichert gewesen. Doch selbst wenn K.s mitternächtlicher Aufenthalt im „Beach Club“ noch im Interesse seines Arbeitgebers gewesen wäre, bestünde kein Versicherungsschutz. Denn der Unfall habe sich nicht im Lokal, sondern davor ereignet, wobei offen bleibe, weshalb K. den „Beach Club“ zwischenzeitlich verlassen habe. Nicht entscheidungserheblich sei daher, ob der Versicherungsschutz bereits aufgrund erheblicher Alkoholisierung des K. entfallen sei.

Az.: S 6 U 4321/14 (K. ./. Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution, Urteil vom 14. April 2016, nicht rechtskräftig)

Hinweis zur Rechtslage: 

§ 2   Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB   VII] :

 (1)   Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte (…).

§ 8 SGB   VII:

(1)   Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den   Versicherungsschutz nach § 2 (…) begründenden Tätigkeit (versicherte   Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper   einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.   (…).

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter   bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B.   eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen,   Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente   zu zahlen.

 

Ergänzender Hinweis:

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt (Az.: L 6 U 2131/16).

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.