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Pressemitteilung vom 30.03.2016

Datum: 30.03.2016

Kurzbeschreibung: Ehemann weigert sich, seine pflegebedürftige Frau finanziell zu unterstützen: Stadt Karlsruhe hat Heilbronner Pflegeheim knapp 19.000€ zu zahlen!

Die - abgesehen von Leistungen ihrer Pflegekasse - mittellose und pflegebedürftige Türkin T. zog im Oktober 2014 in ein Heilbronner Pflegeheim. Ihr überwiegend in seiner Eigentumswohnung in Istanbul lebender Ehemann weigerte sich angesichts seiner Rente von lediglich monatlich 600€, sie finanziell zu unterstützen. Über T.s Sozialhilfeantrag entschied die Stadt Karlsruhe erst nach deren Tod im September 2015 und lehnte es anschließend ab, dem Heimträger die ungedeckten Kosten von 19.000€ zu erstatten: Denn es wäre T.s Ehemann ohne weiteres möglich gewesen, seine Eigentumswohnung in Istanbul mit einer Grundschuld zu belasten oder gar zu veräußern.

Die hiergegen gerichtete Klage des Heimträgers war erfolgreich: Die Stadt Karlsruhe habe sich zu Unrecht geweigert, die ungedeckten Pflegeheimkosten zu zahlen. Mit dem Tod von T. sei ihr Anspruch auf Übernahme der Pflegeheimkosten auf den Heimträger übergegangen. Vorliegend hätte die Stadt Karlsruhe Sozialhilfe ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehemannes gewähren müssen. Denn aufgrund seiner Weigerung, seine bedürftige Frau finanziell zu unterstützen, habe dessen Einkommen und Vermögen tatsächlich nicht zur Deckung von T.s Bedarf zur Verfügung gestanden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass T. während ihres Heimaufenthaltes etwaige Unterhaltsansprüche gegen ihren Mann hätte erfolgreich durchsetzen können. Allerdings stehe es der Stadt Karlsruhe frei, einen Kostenersatzanspruch gegen T.s Ehemann geltend machen.

Az.: S 11 SO 4135/15 (H. ./. Stadt Karlsruhe; Urteil vom 15. März 2016 - nicht rechtskräftig)

Hinweis zur Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] erhält Sozialhilfe nicht, wer sich (…) durch Einsatz (…) seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen (…) erhält. 

Nach § 27 Abs. 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen (§ 27 Abs. 2 S.1 SGB XII). Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten (…) sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten (…) gemeinsam zu berücksichtigen (§ 27 Abs. 2 S.2 SGB XII). 

Gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen (…) nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. 

Nach § 103 Abs. 1 SGB XII ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat.


Ergänzender Hinweis:

Mit Urteil vom 27. Juni 2016 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Berufung der Stadt Karlsruhe zurückgewiesen; die Berufung wurde nicht zugelassen (Az.: L 2 SO 1273/16). Diese Entscheidung wurde von der Stadt Karlsruhe mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, die beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 8 SO 59/16 B anhängig ist.

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