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Pressemitteilung vom 27.04.2016

Datum: 27.04.2016

Kurzbeschreibung: Keine höhere „Mütterrente“ nach Erziehung eines Pflegekindes, wenn gesetzlicher Stichtag verpasst!

Die heute 68jährige M. erzog von 1979 an - neben ihren beiden zuvor geborenen Töchtern - in ihrem Haushalt ein 1974 geborenes Pflegekind. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg erkannte für die Erziehung der beiden Töchter neben der bereits gewährten Kindererziehungszeit von einem Jahr einen Zuschlag auf M.s derzeitige Altersrente an, lehnte es aber ab, die Erziehung des Pflegekindes rentenerhöhend zu berücksichtigen: Denn M. habe ihr Pflegekind nicht bereits im 12. Monat nach Ablauf des Monats der Geburt, sondern erst vom 5. Lebensjahr an erzogen. Mit Ihrer Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn machte M. geltend, die Stichtagsregelung sei willkürlich. Zudem sei sie als (Pflege-)Mutter ihrer vor 1992 geborenen Kinder in verfassungswidriger Weise benachteiligt, so dass ihr Erziehungszeiten von jeweils drei Jahren - entsprechend der Gesetzeslage für nach 1992 geborene Kinder - für sämtliche drei Kinder zu gewähren seien.

Die Klage blieb erfolglos: Die Erziehung des Pflegekinds könne schon deshalb nicht rentenerhöhend im Rahmen der sog. „Mütterrente“ gewährt werden, weil M. dieses erst vom 5. Lebensjahr an erzogen habe. Dementsprechend habe die Rentenversicherung auch zurecht im Zuge der gesetzlichen Neuregelung einen Zuschlag nur für die Erziehung der beiden Töchter gewährt. M. werde auch nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Denn auch wenn jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringe, sei es dem Gesetzgeber angesichts seines weiten Gestaltungsspielraums nicht verwehrt, aus haushaltspolitischen Erwägungen sachlich vertretbare Stichtagsregelungen einzuführen. Im Übrigen sei die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nunmehr von 12 auf 24 Monate ausgeweitet worden, sodass die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern dieser Kinder seitdem besser honoriert werde. Schließlich sei die Anknüpfung an den 12. Lebensmonat des Kindes verwaltungspraktikabel und dürfte den im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbaren tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im 2. Lebensjahr des Kindes in den weit überwiegenden Fällen entsprechen.

Az.: S 14 R 4060/14  (M. ./. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Urteil vom 18. Februar 2016, rechtskräftig).

Hinweis zur Rechtslage :

§ 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch  [SGB VII] - Auszug -:

Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. (…) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. (…)

 § 249 Abs. 1 SGB VI:

Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

§ 307d SGB VI - Auszug -:

Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn (...) in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde (...). Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. (…)

 Anmerkung:

Mit dem zum 1.7.2014 in Kraft getretenen „Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ wurde die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in § 249 Abs. 1 SGB VI für vor 1992 geborene Kinder von 12 auf 24 Monate ausgeweitet (s.o.). Für Versicherte, die sich am 1.7.2014 bereits im Rentenbezug befanden, sieht die neu eingefügte Vorschrift des § 307d SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag für jedes Kind von einem Entgeltpunkt vor, wenn in der Rente bereits eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet ist. Zur „Mütterrente“ - die auch für betroffene Väter gilt - s. auch gut verständlich die Informationen der DRV Bund auf deren Homepage; hiernach wirkt sich die „Mütterrente“ monatlich zwischen 26€ und 30€  rentenerhöhend aus (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/Allgemeines/FAQ/rv_leistungsverbesserungsgesetz/140212_faq_muetterrente.html).

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