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Pressemitteilung vom 22. Januar 2015

Datum: 22.01.2015

Kurzbeschreibung: Muss „Deutsche Spätregenmission e.V.“ Nachversicherungsbeiträge für ausgeschiedene Mitglieder ihrer „Glaubensgemeinschaft“ zahlen?

Die „Deutsche Spätregenmission e.V.“ (DS) verfolgt das Ziel, „Menschen zu veranlassen, (…) einen biblischen Wandel durch die Kraft des Erlösungsblutes (…) zu führen und sich bereit machen zu lassen für die Wiederkunft Jesu Christi“. Sie hat in Beilstein im Kreis Heilbronn ihre europäische Zentrale. Dort lebte von 1965 an die heute 64jährige B, bis sie die „Glaubensgemeinschaft“ nach fast 15 Jahren verließ und letztlich in den Kreis Ludwigsburg zog. Als B nunmehr ihren Versicherungsverlauf vom Rentenversicherungsträger feststellen lassen wollte (sog. „Kontenklärung“), fiel auf, dass die DS für sie (wie für andere Mitglieder auch) keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hatte - weder vor noch nach deren Ausscheiden. Daraufhin forderte der Rentenversicherungsträger die DS auf, für die Zeit von 1965 bis 1979 Nachversicherungsbeiträge für B in ungenannter Höhe zu zahlen. 

Hiergegen richtet sich die zum Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage, über welche die 15. Kammer am Dienstag, 27. Januar 2015, ab 10.00 Uhr im Saal 1 (Paulinenstraße 18) mündlich verhandeln und entscheiden wird (Anm.: Parallele Fälle im zweistelligen Bereich, die sich derzeit noch in Widerspruchsverfahren befinden, sind ruhend gestellt). Die DS macht geltend, sie habe zurecht - aufgrund einer Ausnahmevorschrift im Sozialgesetzbuch - keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet: Denn ihre Mitglieder hätten im Alter Anspruch auf eine in der „Glaubensgemeinschaft übliche Versorgung“. Dies gelte auch für zwischenzeitlich ausgeschiedene Mitglieder: Im Notfall könnten diese „wieder aufgenommen“ werden. Darüber hinaus habe seinerzeit kein Beschäftigungsverhältnis bestanden, weil B nur unentgeltliche, freiwillige Haushaltstätigkeiten übernommen habe. B sei auch kein Vereinsmitglied der DS gewesen. Schließlich seien etwaige Beitragsansprüche nach 30 Jahren verjährt. 

Dem entgegnet der beklagte Rentenversicherungsträger, es sei rechtsmissbräuchlich, sich auf Verjährung zu berufen. Denn die Klägerin habe ihr seinerzeit das Ausscheiden der Betroffenen (wie auch hier bei B) gar nicht mitgeteilt. Im Übrigen sei sie zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen bereits deshalb verpflichtet, weil B seinerzeit der Glaubensgemeinschaft angehört habe. Darauf, ob hier ein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, komme es daher nicht an.                                            

Az.: S 15 R 3254/13 Deutsche Spätregenmission e.V. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund

Hinweis zur (der Einfachheit halber: heutigen) Rechtslage:

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch  [SGB VI] - Auszug -: 

Versicherungsfrei sind satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, in dieser Beschäftigung (…). 

§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI - Auszug -: 

Nachversichert werden Personen, die als satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (…) versicherungsfrei waren (…), wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind (…). Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit (…) vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum).

Ergänzender Hinweis:

Gegen das klageabweisende Urteil vom 22. Januar 2015 hat die "Deutsche Spätregenmission e.V." erfolgreich Berufung eingelegt: Mit Urteil vom 21. Juni 2016 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide des beklagten Rentenversicherungsträgers aufgehoben (Az.: L 11 R 2289/15).

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