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Pressemitteilung vom 28.04.2014

Datum: 28.04.2014

Kurzbeschreibung: Jobcenter Stadt Heilbronn bleibt auf Kosten für Betreuung einer Frau im Heilbronner Frauenhaus „sitzen“: Klage gegen Landkreis Freudenstadt auf Erstattung von 25.000 € vor dem Sozialgericht erfolglos! 

Die 1955 geborene, mittellose K lebte mit ihrem alkoholabhängigen und gewalttätigen Ehemann im Landkreis Freudenstadt. Im Dezember 2010 floh sie in das Heilbronner Frauenhaus, das vom Diakonischen Werk betrieben wird. Dort wurde sie bis Ende September 2011 betreut. Das Jobcenter Stadt Heilbronn zahlte an das Diakonische Werk für die Unterkunft der K knapp 3.500€ und für deren psychosoziale Betreuung rund 25.000€. Der Landkreis Freudenstadt erstattete dem Heilbronner Jobcenter nur die Kosten für die Unterkunft, aber nicht die Betreuungskosten: Der Tagessatz des Heilbronner Frauenhauses von mehr als 100€ sei weit überhöht - der Durchschnittssatz in Baden-Württemberg betrage nur 40€ täglich. Darüber hinaus fehle es an einem Vertrag zwischen dem Jobcenter Stadt Heilbronn und dem Diakonischen Werk mit den gesetzlichen Mindeststandards.

Das Jobcenter Stadt Heilbronn verklagte daraufhin den Landkreis Freudenstadt auf Erstattung der gezahlten Betreuungskosten. Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen: Zwar sei der Landkreis Freudenstadt als „Herkunftskommune“ der K grundsätzlich verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständig gewordenen Jobcenter Stadt Heilbronn die Kosten zu erstatten. Allerdings handele es sich bei psychosozialen Betreuungsleistungen um Leistungen, die für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich seien. Demnach sei der Beklagte zur Erstattung nur dann verpflichtet, wenn eine Vereinbarung u.a. über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen bestehe. Hieran fehle es vorliegend. Dies könne nicht zulasten der Herkunftsgemeinde gehen. Insoweit habe es nämlich der hier klagende kommunale Träger selbst in der Hand, eine den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende Vereinbarung mit dem Träger des Heilbronner Frauenhauses abzuschließen.

Az.: S 11 AS 1626/12  Jobcenter Stadt Heilbronn ./. Landkreis Freudenstadt

(Urteil vom 23. April 2014; auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. Mai 2015 - Az.: L 12 AS 1955/14 - die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt).

Hinweis zur Rechtslage:

§ 16a Zweites Buch Sozialgesetzbuch  [SGB II] - Kommunale Eingliederungsleistungen:

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: (…) 3. die psychosoziale Betreuung,(…).

 § 17 SGB II - Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung:

(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. (…)

(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht (…), sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über

1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,

2. die Vergütung (…), und

3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht.

Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

§ 36a SGB II - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus:

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

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